Fachärztin gewinnt gegen Kündigung: MVZ scheitert mit Sparplänen. Gericht sieht keine tragfähige unternehmerische Entscheidung hinter Kündigung. Kostendeckung allein reicht nicht aus für Personalabbau. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 371/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin und die Beklagte stritten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung und den Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer und betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum. Die Klägerin war als Fachärztin für Innere Medizin im Bereich Hämatologie/Onkologie tätig, jedoch ohne die erforderliche Zusatzqualifikation. Ein Gesellschafterbeschluss stellte fest, dass die Klägerin nicht alle Aufgaben im Bereich Hämatologie/Onkologie erfüllen konnte, was zu finanziellen Defiziten führte. Der Gerichtshof wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Kündigung als unwirksam. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Beklagte die erforderlichen Qualifikationen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die Klägerin hat nun einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und gegebenenfalls auf Entschädigung. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Gestaltung und Begründung von betriebsbedingten Kündigungen im Gesundheitswesen. Arbeitgeber müssen die Qualifikationen ihrer Mitarbeiter bei Kündigungen umfassend prüfen. Die Entscheidung könnte als Präzedenzfall in ähnlichen Fällen dienen und die Rechte von Arbeitnehmern stärken.
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Die Teilkaskoversicherung, die auch als Fahrzeugteilversicherung bezeichnet wird, sichert den Versicherungsnehmer vor Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Sie stellt gewissermaßen eine Erweiterung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Während die Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich für Schäden aufkommt, die von Dritten beansprucht werden können, reguliert die Teilkaskoversicherung auch Schäden am eigenen Kfz. Da es […]