Das Wichtigste: Kurz & knapp
Das Urteil betrifft einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem am Straßenrand stehenden Fahrzeug des Beklagten.
Die Beklagten wurden zunächst zu einer Teilzahlung verurteilt, doch der Kläger verlangte eine höhere Summe.
Das Landgericht erkannte einen Schadenersatzanspruch in reduzierter Höhe an, da der Beklagte überwiegend schuldhaft handelte.
Das Gericht stellte fest, dass auch der Kläger teilweise für den Unfall verantwortlich ist.
Der Kläger muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, was zu einer Verringerung des Schadenersatzanspruchs führt.
Der Kläger war verpflichtet, fiktive Reparaturkosten auf Basis der Preise von freien Werkstätten geltend zu machen.
Es wurde entschieden, dass dem Kläger keine großen Reparaturkosten zustehen, da die Wartung seines Fahrzeugs unzureichend war.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen und in Bezug auf die Wartungspflichten von Fahrzeugbesitzern.
Verkehrsunfall durch geöffnete Fahrertür: Rechtsfolgen im Halteverbot erkannt