Ein handfester Nachbarschaftsstreit um einen unliebsamen Anbau beschäftigt die Justiz: Herr S. klagt gegen seinen Nachbarn, Herrn M., weil dessen Neubau über die Grundstücksgrenze ragt. Das Gericht urteilt zugunsten von Herrn S. und betont die Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts. Nun muss Herr M. entscheiden, ob er den Überbau beseitigt oder sich mit seinem Nachbarn auf eine Entschädigung einigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 26/13 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin wollte vom Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung eines Teils ihres Grundstücks erhalten. Der Beklagte hatte einen Verandaanbau sowie eine Fläche als Zuweg ohne Einverständnis der Klägerin genutzt. Es gab einen historischen Kontext, in dem frühere Vereinbarungen und Genehmigungen die heutige Nutzung beeinflussen. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestand. Die Entscheidung basierte auf der Einschätzung, dass der Verandaanbau nicht als rechtswidriger Überbau behandelt werden konnte. Die Klägerin hatte die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung nicht ausreichend nachgewiesen. Das Gericht befand auch, dass die Klägerin in der Vergangenheit nicht auf die Nutzung reagiert hatte, was ihren Anspruch schwächte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, jedoch muss eine Sicherheitsleistung geleistet werden. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche zukünftige Streitigkeiten über Grundstücksnutzungen und deren Vergütung. Überbau im Grundstücksrecht: Rechte und Ansprüche bei Nachbarschaftsstreitigkeiten Der Überbau ist ein zentrales Thema im Grundstücksrecht und betrifft die Beziehung zwischen Nachbarn. Wenn ein Bauwerkteil, wie z.B. eine Wand oder ein Dach, über die Grenzen eines Grundstücks hinausragt, sprechen Juristen von einem Überbau. Dieser kann sowohl bauliche als auch immis
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Hamburg, Az.: 304 O 335/07, Urteil vom 29.03.2012 1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 34.037,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. […]