Ein millionenschwerer Pferdekauf endet in einem juristischen Schlagabtausch: Ein US-Immobilienunternehmer scheitert vor Gericht bei dem Versuch, den Kauf eines Turnierpferdes rückgängig zu machen. Der Grund? Das Pferd begann kurz nach dem Kauf zu lahmen, doch das Gericht stellte sich auf die Seite der Verkäuferin. Ein spannender Fall, der die Grenzen zwischen privaten Pferdeliebhabern und professionellen Händlern auslotet. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 46/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd zwischen einem Unternehmer und einer Pferdehändlerin. Der Kläger, ein Immobilienunternehmer, erwarb das Pferd für die Turniersportaktivitäten seiner Tochter und behauptet, dass das Pferd erhebliche gesundheitliche Mängel aufwies, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Es bestehen rechtliche Fragen zur Einstufung des Kaufvertrages als Verbrauchsgüterkauf und zur entsprechenden Beweislast. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und entschied, dass die Rückabwicklung des Kaufverhältnisses nicht gerechtfertigt sei. Grundlage der Entscheidung war die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger kein Verbraucher im Sinne des BGB ist, da er mehrere Pferde gekauft und verkauft hat. Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast dafür, dass die Mängel bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen hätten, beim Kläger lag und dieser diese nicht ausreichend nachweisen konnte. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Einschätzung von Unternehmenskäufen, vor allem in Bezug auf die Beweisanforderungen bei Mängeln. Auch der Umstand, dass der Kläger als wohlhabender Käufer ohne Gewinnerzielungsabsicht auftrat, änderte nichts an der Einstufung als Unternehmer. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, was die finanzielle Belastung in einem solchen Verfahren erhöht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung bietet der Beklagte
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Krefeld – Az.: 2 S 26/20 – Urteil vom 25.08.2021 Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (2 C 313/19) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um […]