In einem wegweisenden Urteil hat das Gericht die Kündigung einer langjährigen Arbeitnehmerin für unwirksam erklärt, da der Arbeitgeber den Kündigungsschutz nicht korrekt angewandt hatte. Die fehlerhafte Berechnung des Schwellenwerts nach dem Kündigungsschutzgesetz führte dazu, dass die Kündigung ihre Gültigkeit verlor und der Arbeitnehmerin ihr Recht auf Weiterbeschäftigung zugesprochen wurde. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 471/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Wirksamkeit dreier Kündigungen der Klägerin durch ihren Arbeitgeber, einen gemeinnützigen Verein. Der Arbeitgeber kündigte die Klägerin zunächst ordentlich und sprach später eine fristlose Kündigung aus, bevor eine weitere ordentliche Kündigung folgte. Die Klägerin war der Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde, da mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien. Der Freie Träger des Vereins setzte zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter ein, was die rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer komplizierte. Der Beklagte argumentierte, dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten kein arbeitsrechtliches Verhältnis begründen und somit nicht in die Berechnung der Mitarbeiterzahl einfließen. Das Gericht entschied, dass die Klägerin sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen könne, weil die ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten. Der Beklagte war in der Lage, die Kündigungen rechtlich zu rechtfertigen, was das Gericht in seiner Entscheidung unterstützte. Die Klägerin erhielt keine Aussicht auf Revision, was das Urteil endgültig macht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de WEG-Eigentümer scheitert mit Auskunftsansprüchen nach Sanierungsmaßnahmen Das Amtsgericht Kamenz wies die Klage eines WEG-Eigentümers ab, der nach einer umfassenden Sanierung im Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum eine Anpassung der auf ihn umgelegten Kosten und Auskünfte über die Instandhaltungskosten forderte. Der Kläger konnte keinen Anspruch auf eine Neuberechnung oder Auskunftserteilung durchsetzen, da weder […]