In einem brisanten Gerichtsverfahren ging es um die fristlose Kündigung eines Restaurants wegen anhaltender Geruchsbelästigung. Der Vermieter fühlte sich durch den unangenehmen Geruch im Gebäude gestört und sah den Mietvertrag als verletzt an. Die Restaurantbetreiber hingegen sahen die Schuld bei baulichen Mängeln und pochten auf ihre Unschuld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 397/08 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entscheidet über einen Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und seinen Mietern bezüglich eines Gewerberaummietvertrags, der durch Geruchsbelästigungen belastet ist. Der Kläger fordert die Beklagten auf, ausstehende Mietzahlungen zu leisten, während die Beklagten Rückzahlung von bereits gezahlter Miete und Schadensersatz verlangen. Die Beklagten argumentieren, dass sie aufgrund von arglistiger Täuschung und erheblicher Geruchsbelästigung vom Vertrag zurücktreten möchten. Das Gericht hebt ein vorheriges Urteil auf und weist die Klage des Klägers ab, während es die Widerklage teilweise stattgibt. Der Anspruch auf Mietzins wird abgewiesen, da die Beklagten nachweisen konnten, dass ihnen wichtige Informationen über die Immobilie vorenthalten wurden. Der Kläger muss daher einen Teil der bereits gezahlten Miete zurückerstatten und zusätzlich Zinsen zahlen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Vermieter seine Informationspflichten gegenüber den Mietern ernst nehmen muss. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechte von Mietern, insbesondere im Hinblick auf die Anfechtung von Verträgen unter Berücksichtigung von versteckten Mängeln. Dieses Urteil kann präzedenzielle Bedeutung für ähnliche Fälle in der Gewerbemietrechtsprechung haben. Gewerbetreibende sollten sich bewusst sein, dass sie bei unzureichender Information durch den Vermieter rechtliche Schritte einleiten können. Fristlose Kündigung wegen Geruchsbelästigung: Mietrechtliche Ansprüche im Fokus Ein Gew
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de KG Berlin – Az.: 26 W 57/16 – Beschluss vom 31.01.2018 I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2016 – 62 VI 796/15 – wie folgt abgeändert: Der Antrag des Antragstellers vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen. II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten […]