Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erteilung eines nach § 2369 Abs. 1 BGB gegenständlich beschränkten Erbscheins

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Erbschein sorgt für Streit vor Gericht: Als gesetzliche Erben fechten zwei Parteien die Gültigkeit eines Erbscheins an, der den Nachlass auf inländisches Vermögen beschränkt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe muss entscheiden, ob diese Beschränkung rechtmäßig ist, auch wenn die Erben versichert haben, dass kein Auslandsvermögen existiert. Ein wegweisendes Urteil, das die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins grundlegend klärt.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Fall betrifft die Anfechtung eines Gemeinschaftlichen Erbscheins, der lediglich auf inländisches Vermögen beschränkt war.
Der Beteiligte zu 1 forderte die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung, dass keine Nachlassgegenstände im Ausland existieren.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 zurück und stellte fest, dass nachlassrechtlich nicht auszuschließen sei, dass sich Vermögen im Ausland befindet.
Der Beteiligte zu 1 legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein, die das Nachlassgericht nicht abhelfen konnte.
Das Oberlandesgericht entschied, dass es für die Beschwerde zuständig ist, da der Antrag nach einem bestimmten Stichtag eingereicht wurde.
Es wurde festgestellt, dass ein Erbschein einzuziehen ist, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Die Entscheidung präzisierte, dass der Erbschein formell unrichtig ist, da die Voraussetzungen für eine Beschränkung auf inländische Gegenstände nicht erfüllbar waren.
Eine Erbscheinsbeschränkung setzt voraus, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden muss, was hier nicht der Fall war.
Das Urteil verdeutlicht die Behandlung von Erbscheinen und die Bedeutung formaler Kriterien im Erbscheinsverfahren.
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung von Erbscheinen, insbesondere in Bezug auf die Darstellung von Auslandvermögen.

[/them[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv