Auch eine Kündigung in der Probezeit kann den vollen Urlaubsanspruch nicht auslöschen. Ein Arbeitnehmer erstritt vor Gericht seinen Anspruch auf restliche Urlaubstage, nachdem sein Arbeitgeber ihn kurz vor Ende der Probezeit freigestellt hatte. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 470/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft einen Streit über den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Der Kläger hatte während seiner Probezeit gekündigt bekommen und machte Ansprüche auf nicht genommenen Urlaub geltend. Die Arbeitgeberseite argumentierte, dass der Kläger während der Probezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erworben habe. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und sprach dem Kläger das Recht auf Urlaubsabgeltung zu. In der Entscheidung stellte das Gericht klar, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch den Urlaubsanspruch mindert. Es wurde betont, dass das Gesetz auch während der Probezeit vollständige Urlaubsansprüche anerkennt. Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen gestärkt werden, Urlaubsansprüche auch bei vorzeitiger Kündigung einzufordern. Die Klarstellung des Gerichts senkt potenzielle Risiken für Arbeitnehmer, die sich unsicher über ihre Urlaubsansprüche in solchen Fällen sind. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf künftige Fälle habe
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss 12/18 – Urteil vom 05.06.2018 Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht – Marburg zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht […]