Ein Photovoltaik-Unternehmen verpasst eine wichtige Frist zur Netzanmeldung, die Betreiberin erleidet finanzielle Einbußen. Das Gericht spricht ihr Schadensersatz zu und betont die Sorgfaltspflicht von Fachunternehmen in Zeiten sich ändernder Gesetze. Ein wegweisendes Urteil für die Branche der erneuerbaren Energien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 24/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit einem Schadensersatzanspruch einer Betreiberin von Photovoltaikanlagen gegen ein Planungsunternehmen aufgrund verspäteter Anmeldungen zum Netzanschluss. Der Fall entstand aus einer vorher bestehenden Geschäftsbeziehung, in der das Unternehmen regelmäßig Anmeldungen für ähnliche Anlagen vornahm. Die Klägerin machte geltend, dass durch die versäumten Fristen erhebliche finanzielle Einbußen bei der Einspeisevergütung entstanden seien. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie für die unrechtzeitige Anmeldung verantwortlich gemacht wurde. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur fristgerechten Anmeldung nicht nachkam. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Verantwortlichkeiten bei der Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen. Die Folgen der Entscheidung könnten für Planungsunternehmen erheblich sein und sie hinsichtlich der Einhaltung von Anmeldefristen unter Druck setzen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten sich der Rechte und Pflichten ihrer Dienstleister bewusst sein, um finanzielle Risiken zu minimieren. Betroffene können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wenn Fristen versäumt werden und dadurch finanzielle Einbußen entstehen. Rechtsfolgen verspäteter Anmeldungen von Photovoltaikanlagen: Ein Fallbeispiel
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG München I – Az.: 12 KLs 267 Js 134614/18 – Urteil vom 05.03.2021 I. Der Angeklagte S2. H1. W., geboren am … 1983 in W., ist schuldig des Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Computerbetruges in fünf tatmehrheitlichen Fällen. II. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren […]