Ein tragischer Behandlungsfehler, der eine Patientin pflegebedürftig machte, führte zu einem erbitterten Rechtsstreit um Schadensersatz. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Kosten die Klinik tatsächlich tragen muss – nur die durch die Behandlung verursachten Mehrkosten oder die gesamten Pflegekosten? Das Kammergericht Berlin fällte ein wegweisendes Urteil, das weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 77/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Zahlung von Unterbringungskosten für die Klägerin in einem Pflegeheim, die infolge einer Körperverletzung entstanden sind. Die Klägerin hat bereits einen Vergleich mit der Beklagten geschlossen und erhofft sich von dieser Leistungen für die Pflegekosten. Es bestehen Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen den „Sowieso-Kosten“, die auch ohne die Körperverletzung entstanden wären, und den tatsächlich schadensbedingten Kosten. Das Gericht hat entschieden, dass nur die tatsächlich verursachten Kosten zu erstatten sind, während die nicht schadensbedingten Kosten nicht abgezogen werden dürfen. Die Entscheidung basiert auf der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, der klargestellt hat, dass nicht alle Pflegekosten erstattet werden. Das Gericht hat der Klägerin einen zusätzlichen Betrag zugesprochen, da einige Kostenanforderungen der Beklagten nicht rechtmäßig abgezogen wurden. Die Auswirkungen des Urteils betreffen die Festlegung, dass geschädigte Personen nicht für bereits entstandene Aufwendungen entschädigt werden, wenn diese unabhängig von der Verletzung entstanden sind. Kläger, die durch Körperverletzung finanzielle Nachteile erlitten haben, müssen darauf achten, welche Kosten sie tatsächlich erstattet bekommen können. Die Entscheidung könnte für künftige Fälle von Körperverletzung präzedenzbildend sein, da sie die Abgrenzung von Erstattungsansprüchen klarer definiert. Die Parteien tra
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 147/18 – Urteil vom 28.12.2018 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 20.756,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin […]