Ein Rentenversicherungsträger fordert von einer Bank die Rückzahlung einer nach dem Tod des Rentners überwiesenen Rente. Die Bank weigert sich, da das Konto bereits aufgelöst war, als die Rückforderung eintraf. Das Gericht gibt der Bank Recht und betont, dass der Wortlaut des Gesetzes entscheidend ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 15 R 124/13 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Rückforderung von Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Berechtigten weitergeleistet wurden. Es ging um die Auszahlung von Rentenbeträgen, obwohl die Bank bereits über den Tod des Rentenempfängers informiert war. Schwierigkeiten traten auf, weil die Bank nach dem Tod des Rentners weiterhin Zahlungen vornahm, was zu einer strittigen Rückforderung führte. Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und stellte fest, dass die Bank nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. In der Entscheidung wurde die Rechtsauffassung der Bank zur Kenntnisnahme des Todes des Rentenempfängers hervorgehoben. Das Gericht entschied, dass der Rückzahlungsanspruch nicht besteht, wenn die Bank die Zahlungen nach Kenntnis des Todes vornahm. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind, dass Hinterbliebene im Falle von weiteren Rentenzahlungen möglicherweise keinen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen können. Es wird deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen an Banken hinsichtlich von Rücküberweisungen komplex sein können. Betroffene müssen sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen zur Kenntnis des Todes rechtzeitig eingehen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Es besteht die Notwendigkeit, sich über die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen im Fall von Rentenansprüchen und Rückforderungsmöglichkeiten zu informieren. Rentenzahlungen nach Tod: Wie Banken mit Rücküberweisungspflichten umgehen Die Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten ist ein sensibles Thema, das sowohl d
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 6 A 127/12 Beschluss vom 03.02.2014 Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz […]