Ein Schiff wird zum finanziellen Albtraum: Fehlerhafte Innenbeschichtung führt zu wochenlangem Stillstand und einem erbitterten Rechtsstreit um Schadensersatz. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Die Werft muss zahlen! Die Schiffseignerin erhält eine Entschädigung in Höhe von 146.498 Euro für den Nutzungsausfall. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-22 U 113/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aufgrund von Mängeln bei einem Ausbauvertrag für ein Schiff. Der Streit dreht sich um den Verlust von Gewinn, der durch mangelhafte Arbeiten an einem Chemikalientanker entstanden ist. Es gibt Unklarheiten bezüglich der Haftung und der Garantiebestimmungen im Vertrag. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und stellte fest, dass der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt ist. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet, dass die Klägerin sofortige Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen kann. Die Regelung zur Zwangsvollstreckung erlaubt der Beklagten, diese nur zu vermeiden, wenn sie selbst Sicherheiten leistet. Das Urteil hat zur Folge, dass die Klägerin in Fällen solcher Vertragsverletzungen größere Sicherheit für ihre Ansprüche hat. Die Entscheidung betont die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen bei Nachbesserungen und den Umgang mit Mängeln. Für zukünftige Verträge müssen potenzielle Käufer mehr Aufmerksamkeit auf Garantie- und Haftungsfragen legen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Werkvertragliche Gewährleistung: Herausforderungen bei Nachbesserung am Schiff
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de vom 01.05.2000 Verfasser: Dr. C. Kotz Am 01.05.2000 trat das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (BGBl. 2000 I, S. 330 ff.) in Kraft. Ziel des Gesetzes war es, die „Zahlungsmoral“ zu verbessern. Unter anderem wurden in dieser Neuregelung die Verzugsvoraussetzungen für Geldschulden (siehe § 284 Abs.3 BGB) und die gesetzlichen Verzugszinsen (siehe […]