In einem ungewöhnlichen Fall vor dem Amtsgericht Hersbruck ging es um die gerechte Verteilung von Heizkosten in einem Haus mit massiven Rohrwärmeverlusten. Eine Mieterin wehrte sich erfolgreich gegen eine hohe Nachzahlung, da die übliche verbrauchsabhängige Abrechnung bei solch extremen Verlusten zu einer unfairen Belastung führte. Das Gericht entschied, dass in diesem speziellen Fall die Heizkosten allein nach der Wohnfläche umgelegt werden müssen, was der Mieterin eine erhebliche Rückzahlung bescherte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 297/16 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Rechtsstreit betrifft die Abrechnung von Heizkosten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses zwischen einem Mieter und dem Vermieter. Die Klägerin, die in der streitgegenständlichen Wohnung lebte, forderte eine Rückzahlung von Betriebskosten nach einer Nebenkostenabrechnung, die sie als unangemessen einschätzte. Eine Schwierigkeit lag in der Erfassung der Heizkosten und dem niedrigen Verbrauchswert der Heizungsanlagen. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags. Die Entscheidung basierte auf der Überprüfung der Nebenkostenabrechnung sowie der Erfassung der Heizkosten, die von der Beklagten vorgenommen wurde. Die Beklagte wurde außerdem dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin wurde von der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen befreit, die die Beklagte vorgenommen hatte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Heizkosten innerhalb von Wohnraummietverhältnissen. Verbraucher werden darüber informiert, dass eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung für die Gültigkeit von Nachforderungen notwendig ist.
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Dresden – Az.: 4 U 492/22 – Urteil vom 20.12.2022 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 24.02.2022 – 3 O 1510/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig […]