Ein Immobilienverkauf wird zum juristischen Tauziehen: Wer muss für die Betriebskosten aufkommen, wenn der Eigentümer wechselt? Das Oberlandesgericht Düsseldorf schafft Klarheit und weist Käufer in ihre Schranken – auch wenn der Verkäufer geschlampt hat. Mieterrechte bleiben unangetastet, selbst wenn Fristen verstrichen sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 101/16 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin forderte nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie Schadensersatz und Kosten für die Betriebskostenabrechnung. Der Fall betrifft den Verkauf eines Mehrfamilienhauses, bei dem die Verantwortung für die Betriebskostenabrechnung zwischen Käufer und Verkäufer geregelt wurde. Es gab Unstimmigkeiten über die rechtzeitige Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr nach dem Besitzübergang. Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Betriebskostenabrechnung erstellen und Schadensersatz leisten müssen, da dies nicht fristgerecht geschah. Die Entscheidung basiert auf der vertraglichen Regelung zur Verantwortlichkeit für die Betriebskostenabrechnung und den Pflichten aus dem Kaufvertrag. Die Klage wurde teilweise abgewiesen, und die Klägerin trug die meisten Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erlaubt eine effektive Durchsetzung der Ansprüche. Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch, was die Durchsetzung der Forderungen erleichtert. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Regelung zur Verantwortung für Betriebskosten im Kaufvertrag. Ein entsprechender Zeitrahmen für die Versorgung mit notwendigen Unterlagen ist elementar für die rechtliche Absicherung beim Eigentümerwechsel. Gerichtsurteil klärt Zuständigkeit bei Betriebskostenabrechnung für vermietete Immobilien Der Erwerb vermieteter Immobilien ist für viele Anleger eine attraktive Möglichkeit, passives Einkommen zu generieren. Doch mit dem Kauf einer solchen Immobi
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 64 S 340/20 – Beschluss vom 14.04.2021 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – xxxxx – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. […]