Ein LKW-Fahrer gerät in eine Schlägerei, sein Arbeitgeber behält daraufhin einen Teil seines Lohns ein – wegen angeblichen Alkoholkonsums. Doch das Gericht sieht die Sache anders und stellt klar: Vertragsstrafen gelten nur während der Arbeitszeit, nicht in der Freizeit. Der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten sitzen und lernt eine wichtige Lektion über klare Vertragsformulierungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 15/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Rechtsstreit über die Zahlung von Lohn und eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. Der Kläger war als Kraftfahrer beschäftigt und wird der Verletzung der arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich Alkohol beschuldigt. Es gab eine tätliche Auseinandersetzung, deren Umstände und der Zustand des Klägers zur Debatte standen. Der Arbeitgeber behielt einen Großteil des Gehalts des Klägers als Vertragsstrafe ein. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte die Verpflichtung zur Lohnzahlung. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass der Kläger während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert hatte. Die Richter betonten die Notwendigkeit einer klaren Beweisführung bei der Berufung auf Vertragsstrafen. Das Urteil führt zu einer stärkeren rechtlichen Klarheit über die Grenzen des Alkoholkonsums während der Arbeitszeit. Arbeitnehmer sollten sich über ihre Rechte im Hinblick auf mögliche Sanktionen aufgrund von Alkoholvorwürfen informiert halten. Das Urteil kann dabei helfen, mögliche Diskriminierungen und ungerechtfertigte Strafmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern zu reduzieren. Gerichtsurteil zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LAG Berlin-Brandenburg Az: 2 Sa 509/10 Urteil vom 16.09.2010 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.02.2010 – 24 Ca 12088/09 – geändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2009 nicht aufgelöst ist. 2. Die […]