Depressionen und Angstzustände reichen nicht für eine Erwerbsminderungsrente – so entschied das Bayerische Landessozialgericht im Fall einer Frau, die trotz psychischer Leiden ihren Alltag noch bewältigen konnte. Gutachter sahen sie als arbeitsfähig an, während ihr eigener Arzt eine schwere Erkrankung attestierte. Ein Gerichtsurteil, das die Hürden für den Anspruch auf Erwerbsminderung deutlich macht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 19 R 381/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft den Anspruch einer Frau auf Erwerbsminderungsrente aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Die Klägerin hatte bereits mehrere Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt, die durch die Beklagte abgelehnt wurden. Schwierigkeiten bestanden in der Nachweisführung der Erwerbsminderung sowie in der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht nachweisen konnte. Die Entscheidung basierte auf der Tatsache, dass die Klägerin in der relevanten Zeit nur wenige Monate Pflichtbeiträge geleistet hatte. Die Klägerin konnte auch mit ärztlichen Gutachten nicht ausreichend belegen, dass sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Fall verdeutlicht, dass langwierige gesundheitliche Probleme allein nicht ausreichen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu begründen. Die Ablehnung des Antrags könnte sich negativ auf die finanzielle Lage der Klägerin auswirken, da sie auf die Rente angewiesen ist. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente frühzeitig zu prüfen und zu erfüllen. Der Fall könnte als Beispiel dafür dienen, wie komplex der Weg zur Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente ist, was für andere Betroffene von Bedeutung sein kann. Erwerbsmin
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Freiwillige Steuererklärungen können noch rückwirkend bis 2003 abgegeben werden (BFH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: VI R 1/09). Hat man als Arbeitnehmer vergessen eine Steuererklärung für die letzten Jahre abzugeben, so kann man dies noch nachholen und auf eine Steuerrückerstattung hoffen.[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/steuererklaerungen-koennen-noch-rueckwirkend-bis-2003-abgeben-werden_449/