Achillessehnenriss auf dem Fußballplatz – kein Dienstunfall? Beamter scheitert mit Klage nach Sportverletzung. Gericht sieht keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstsport und Verletzung, Vorschäden an der Sehne können nicht ausgeschlossen werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 45/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, was für den Kläger negative Folgen hat. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen ausreichenden Nachweis erbracht hat, dass die Verletzung im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Es wurde klar, dass mobile Aktivitäten im Rahmen des Dienstsports nicht automatisch zu einem Dienstunfall führen. Der medizinische Gutachter bestätigte, dass die Achillessehne unter normalen Bedingungen nicht ohne außergewöhnliche Einwirkungen reißen kann. Der Kläger konnte keine glaubhaften Beweise für die von ihm angegebene Unfallursache liefern. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass das Gericht keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallhergang und der Verletzung erkennen konnte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Aufprall auf den Hallenboden keine spezielle Gewalteinwirkung darstellt. Eine besondere Belastung, die zu einer Ruptur der Sehne führen könnte, wurde als nicht nachweisbar erachtet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die spätere Anerkennung ähnlicher Fälle von Dienstunfällen. Diese Rechtslage verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis von Dienstunfällen und die Bedeutung adequater Beweismittel. Dienstunfälle im öffentlichen Dienst: Herausforderungen und rechtliche Grundlagen Dienstunfälle sind ein bedeutsames Thema für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie für Beamte,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 2 U 800/15 – Urteil vom 30.05.2018 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.10.2015, Az. 1 HK O 175/14, abgeändert und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2014 mit folgendem Inhalt werden für nichtig erklärt: Der Geschäftsanteil der B GmbH […]