35 Euro Bußgeld wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes – ein Fall, der sich über Monate hinzog und schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf landete. Obwohl der Antrag auf Rechtsbeschwerde letztlich abgelehnt wurde, rügte das Gericht die erhebliche Verfahrensverzögerung als „rechtsstaatswidrig“. Ein kleiner Fall mit großer Bedeutung für den Rechtsstaat? Zum vorliegenden Urteil Az.: IV-2 RBs 160/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, was bedeutet, dass der Betroffene die Geldbuße zu zahlen hat. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Verfahren gab, da die Akten zu spät vorgelegt wurden. Der Fall betrifft eine Geldbuße für das nicht Anlegen des Sicherheitsgurts und die Schwierigkeiten lagen in der langen Bearbeitungszeit des Antrags. Die Verzögerung von mehreren Monaten war im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft und hätte vermieden werden können. Das Gericht sah keinen Grund für eine Nachprüfung des Urteils, da keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vorlag. Das Beschleunigungsgebot gilt auch für Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und wurde hier verletzt. Eine Kompensation für die Verzögerung wurde aufgrund der geringen Eingriffsintensität der Geldbuße nicht für notwendig erachtet. Die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer kann unabhängig von der Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen werden. Das Gericht betonte, dass die Feststellung nicht von einem Antragsverfahren abhängt und jederzeit im Verfahren erfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, was bedeutet, dass der Betroffene auch die Verfahrenskosten tragen muss. Verfahrensdauer im Fokus: Ein Gerichtsurteil zur Angemessenheit von Verzögerungen Die Verfahrensdauer in einem gerichtlichen Prozess ist für die betroffenen P
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az.: 7 Ca 7149/99 Verkündet am 08.03.2000 Im Namen des Volkes Das Arbeitsgericht In Frankfurt am Main – Kammer 7- hat auf die mündliche Verhandlung vom 08. März.2000 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 243,- (i.W.: Zweihundert- dreiundvierzig Deutsche […]