Ein Fahrlehrer, der während einer Fahrstunde unter Cannabiseinfluss stand, hat seine Fahrerlaubnis endgültig verloren. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung der Behörde und betonte die besondere Verantwortung von Fahrlehrern im Straßenverkehr. Trotz der Lockerung der Cannabis-Gesetze bleibt die Trennung von Konsum und Fahren ein entscheidender Faktor für die Fahreignung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 80/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft den Entzug der Fahrerlaubnis eines Fahrlehrers aufgrund von regelmäßigem Cannabiskonsum. Der Antragsteller wurde während einer Fahrstunde kontrolliert und gab zu, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Bei einer Blutentnahme wurden Werte festgestellt, die auf drogenbedingte Fahruntüchtigkeit hindeuten. Der Antragsteller erhielt eine Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis, auf die er nicht reagierte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr ein, da der Antragsteller nicht aktiv in den Fahrzeugbetrieb eingegriffen hatte. Trotz dieser Einstellung wurde die Fahrerlaubnis aufgrund des regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen, und der sofortige Vollzug angeordnet. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und argumentierte, dass er die erforderlichen Leistungsanforderungen erfülle und kein regelmäßiger Konsum stattfinde. Er wies zudem auf die neue Rechtslage hin, die seiner Meinung nach eine andere Bewertung des Cannabiskonsums zulässt. Das Verwaltungsgericht wies den Widerspruch des Antragstellers zurück, was die Entscheidung des Entzugs bestätigte. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Cannabiskonsum und die Fahrerlaubnis, insbesondere für Betroffene mit ähnlichen Situationen. Neue Fahrerlaubnisverordnung: Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Fahreignung Die Fahrerlaubnisverordnung regelt in Deutschland die Bedingungen für den Besitz u
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de FINANZGERICHT DÜSSELDORF Az.: 8 K 4686/00 E Urteil vom 15.04.2001 In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1997 hat der 8. Senat auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21.03.2001 für Recht erkannt: Die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2000 wird aufgehoben. Unter Änderung des Bescheides vom 03.08.1999 wird die Einkommensteuer 1997 auf 7.775 […]