Ein Wohnungsrecht wird zum Zankapfel: Tochter will Mutter aus Grundbuch löschen, doch die Justiz macht ihr einen Strich durch die Rechnung. Meldebescheinigung hin oder her – das Gericht verlangt handfeste Beweise für den tatsächlichen Auszug. Ein Fall, der zeigt, wie wichtig klare Absprachen beim Wohnungsrecht sind, um böse Überraschungen zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 134/24 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Beschluss des Oberlandesgerichts München zu einem Streitfall über die Löschung eines auflösend bedingten Wohnungsrechts. Die zentrale Frage betrifft die geeignete Nachweismethode für die Verlegung des Hauptwohnsitzes der berechtigten Person und die damit verbundene Rechtsgültigkeit des Wohnungsrechts. Schwierigkeiten ergeben sich aus der unklaren Beweisführung über die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes und die geforderte formgerechte Löschungsbewilligung. Das Gericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurückgewiesen, welche die Löschung des Wohnungsrechts abgelehnt hatte. Die Entscheidung beruht darauf, dass die vorgelegte Meldebescheinigung nicht ausreichend war, um den Nachweis zu erbringen, dass die berechtigte Person tatsächlich und dauerhaft umgezogen ist. Die Meldebescheinigung wurde zwar als öffentliche Urkunde anerkannt, sie beweist lediglich die Speicherung der Daten im Melderegister und nicht deren Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die Auslegung des Gerichtes könnte für Mieter, die sich auf ähnliche Wegzugsklauseln in ihren Verträgen stützen, erhebliche Folgen haben. Mieter sollten sich bewusst sein, dass eine Meldebescheinigung allein nicht ausreicht, um einen Wohnungswechsel rechtlich zu untermauern. Es wird empfohlen, umfassendere Nachweise über die tatsächliche Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Mieter haben weiterhin das Recht, sich gegen unzulässige Forderungen des Vermieters zur Löschung von Wohnrechten zur Wehr zu setzen. Wegzugsklausel im Mietvertrag: Rec
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Kontoauszugseinsicht für WEG-Eigentümer: Klage gescheitert! Das Amtsgericht Wetzlar entschied, dass WEG-Eigentümer keinen Anspruch auf Einsicht in Kontoauszüge vom Verwalter oder früheren Verwalter haben. Der Anspruch auf Einsicht besteht nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den aktuellen Verwalter. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümerin, wurde in diesem Fall abgewiesen, und ihr wurde aufgetragen, […]