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Vermieter können auch nach sechs Monaten Schäden von Kaution abziehen

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Ein Vermieter behält die Mietkaution ein, die Mieterin klagt – und der Bundesgerichtshof stärkt mit einem wegweisenden Urteil die Rechte der Vermieter bei der Abrechnung von Kautionen. Selbst nach Ablauf der üblichen Verjährungsfrist können Vermieter nun unter Umständen noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Sieg für Vermieter, der Mieter aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: VIII ZR 184/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Im Urteil geht es um die Rückzahlung einer Mietkaution und die Aufrechnungsmöglichkeiten des Vermieters gegen diese Kaution. Der Beklagte hat sich auf Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache berufen, um die Kaution einzubehalten. Die Schwierigkeiten liegen in der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche und der Gleichartigkeit der Forderungen, die für eine Aufrechnung erforderlich ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufrechnung des Beklagten nicht wirksam war und die Kaution zurückgezahlt werden muss. Grundlage der Entscheidung war die fehlende Gleichartigkeit zwischen der Kautionsforderung und dem Schadensersatzanspruch. Da der Zugang des Abrechnungsschreibens streitig war, wurden die Schadensersatzansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht. Der Beklagte durfte also die Kaution nicht durch seine Gegenforderungen aufrechnen. Das Urteil hat Einfluss auf die künftige Praxis der Kautionsabrechnung und die Handhabung von Verjährungsfristen. Mieter können durch das Urteil sicherer in Bezug auf die Rückzahlung ihrer Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses werden. D


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