Das Wichtigste: Kurz & knapp
Mieter haben das Recht auf Instandsetzung von nicht funktionierenden Geräten, die bei Mietvertragsabschluss in der Wohnung vorhanden waren.
Ein defekter Geschirrspüler wird als Mietmangel angesehen, was den Vermieter zur Reparatur verpflichtet.
Vertragsklauseln, die Geräte als „nicht mitvermietet“ deklarieren, sind nicht ausreichend, um die Instandhaltungspflicht des Vermieters auszuschließen.
Unklare Vertragsklauseln müssen zum Nachteil des Verwenders ausgelegt werden, was zu Gunsten des Mieters führt.
Die Auslegung von Mehrdeutigkeiten in Verträgen erfolgt nach kundenfreundlichsten Grundsätzen.
Mieter müssen im Falle eines Mangels nicht für die Reparaturkosten aufkommen.
Der Vermieter muss die Instandhaltungs- und Reparaturpflichten auch bei unklaren Klauseln weiterhin erfüllen.
Die Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für zukünftige Mietverträge und deren Auslegung.
Das Urteil stärkt die Rechte der Mieter in Bezug auf technische Geräte, die zur Mietwohnung gehören.
Mieter können sich auf Gewährleistungsrechte berufen, auch wenn keine separate Mietzahlung für bestimmte Geräte vereinbart wurde.
Mietrecht: Vermieterpflichten bei technischen Geräten im Mietobjekt geregelt
In deutschen Mietverhältnissen ist es entscheidend zu klären, welche Geräte und Einrichtungsgegenstände Teil des Mietobjekts sind. Häufig werden technische Geräte wie Geschirrspüler, Waschmaschinen oder Kühlschränke nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen. Dennoch können Vermieter in bestimmten Fällen verpflichtet sein, für deren Funktionsfähigkeit zu so[…]