Fristlose Kündigung eines Verlagschefs geplatzt! Das Oberlandesgericht München kippte die Kündigung und sprach dem Geschäftsführer ausstehende Gehälter zu. Der Verlag hatte schwere Vorwürfe erhoben, doch die Beweise reichten nicht aus. Ein spannender Fall, der zeigt, wie hoch die Hürden für eine fristlose Kündigung sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 3293/16 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags. Der Kläger war als Geschäftsführer bei einem Verlagsunternehmen tätig, das in finanzieller Hinsicht bedeutend ist. Es wurden Unstimmigkeiten über die Zahlungen an eine Agentur festgestellt, die während eines Projekts auftraten. Der Geschäftsführer und Mitgeschäftsführer war voneinander unterschiedlich informiert über die Zahlungen und die Erbringung der Leistungen. Ein internes Handbuch des Unternehmens regelte die Bedingungen für Zahlungen und genehmigte nur Teilzahlungen nach abgeschlossenen Leistungen. Bei einer Genehmigung der Zahlungen durch den Mitgeschäftsführer kam es zu Abweichungen von den vertraglich festgelegten Vorgaben. Das Gericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Entscheidung basiert auf der Unmöglichkeit einer rechtswidrigen Zahlung durch den Kläger sowie Missverständnissen in der internen Kommunikation. Die Folgen der Entscheidung betreffen die unternehmerische Praxis hinsichtlich Zahlungen und interne Abstimmungen. Geschäftsführer müssen sich der internen Richtlinien bewusst sein und die Kommunikation im Team sichern, um Kündigungen zu vermeiden. Fristlose Kündigung im Geschäftsführerdienstvertrag: Grundlagen und Fallanalyse Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags ist ein einschneidendes Ereignis, das sowohl für den Geschäftsführer als auch für das Unternehmen weitreichende Folgen haben kann. Ein
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Düsseldorf Az: 3 K 4778/13 Urteil vom 21.01.2014 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages […]