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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht

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Raser erwischt, Fahrer unbekannt – Fahrtenbuch muss her! Ein Autofahrer wurde mit 36 km/h über der Höchstgeschwindigkeit geblitzt, doch die Fahrerermittlung scheiterte. Nun zwingt ihn das Gericht, ein Fahrtenbuch zu führen, um die Aufklärung zukünftiger Verstöße zu erleichtern. Ein Fall, der zeigt, wie wichtig die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bei Verkehrsverstößen ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 23 S 14.3625 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller ist mit einer Auflage konfrontiert, ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem er gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Es gab einen Geschwindigkeitsverstoß, bei dem der Antragsteller nicht als Fahrer identifiziert wurde, sondern seinem Bruder das Fahrzeug überlassen hatte. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller von seinem Recht, keine Aussage zu machen, Gebrauch gemacht hat, was zu Unsicherheiten in der Identifikation des Fahrers führte. Das Landratsamt hatte die Fahrtenbuchauflage verhängt, auch wenn der Antragsteller keine Angaben zu dem Fahrer gemacht hat. Es wurde rechtlich nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller der verantwortliche Fahrer war, weil eine eigene Aussage verweigert wurde. Das Gericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt, was die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers einschränkt. Der Antragsteller fühlte sich in seiner Verteidigung benachteiligt, da er annimmt, das Landratsamt hätte weitere Informationen einholen können. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller nun rechtlich verpflichtet ist, ein Fahrtenbuch zu führen, was zusätzliche Auflagen und Kosten mit sich bringt. Der Zeitrahmen zwischen Verstoß, Anhörung und Entscheidung könnte als problematisch angesehen werden, da er dem Antragsteller potenziell das Recht zur Stellungnahme vorenthalten hat. In Zukunft dürfte ähnlichen Fällen die rechtzeitige und gründliche Klärung der Verantwortlichkeiten besondere Bedeutung zu


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