Ein Mann verliert seinen Führerschein, weil er ein ärztliches Gutachten nicht vorlegt. Die Behörde hatte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit aufgrund einer Gehbehinderung – doch er weigerte sich, diese abklären zu lassen. Das Gericht bestätigt: Sicherheit geht vor, auch wenn es hart ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 522/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt. Der Antragsteller war aufgefordert worden, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgrund der Nichteinhaltung dieser Aufforderung für rechtmäßig erachtet. Die rechtlichen Vorgaben lassen keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Nichteignung des Antragstellers zu. Die Notwendigkeit des Gutachtens ergab sich aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die möglicherweise die Fahrtauglichkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnte. Das Gericht stellte fest, dass dem Antragsteller ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, um das geforderte Gutachten vorzulegen. Die Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens führt automatisch zur Annahme der Nichteignung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Das Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr wurde höher bewertet als die persönlichen Interessen des Antragstellers. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Verfahren im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage erforderlicher Gutachten. Die Kostenentscheidung des Verfahrens wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getroffen. Fahrerlaubnisentziehung: Rechtliche Folgen bei Gutachten-Verweigerung erklärt Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein ernstes rechtliches Verfahren, das für viele Menschen weitreichende Konsequenzen haben kann. Im de
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 642/19 (374/19) – Beschluss vom 27.12.2019 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht […]