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Elementarschadenversicherung –  Eintritt von Niederschlagswasser nach Starkregen

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Sintflutartiger Regen setzt Keller unter Wasser, doch die Versicherung zahlt nicht. Ein bayerischer Hausbesitzer kämpft vor Gericht um seinen Anspruch aus der Elementarschadenversicherung – und verliert. Der Fall zeigt: Nicht jeder Wasserschaden ist automatisch versichert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 87/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt von seiner Elementarschadenversicherung Leistungen aufgrund eines Wasserschadens, der durch starken Regen verursacht wurde. Es gab bereits einen früheren Wasserschaden, für den kein Versicherungsschutz gewährt wurde, was den Kläger zur Wahl dieser speziellen Versicherung führte. Der Wasserschaden trat im Untergeschoss auf, wobei Wasser durch die Wände des Hauses eintrat und als Schichtenwasser identifiziert wurde. Die Versicherung leistete zunächst eine Teilzahlung, weigerte sich jedoch, weitere Ansprüche des Klägers zu erfüllen. Der Kläger argumentierte, dass sowohl eine Überschwemmung als auch ein Rückstauschaden bedingungsgemäß vorliegen würden. Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Versicherungsfall für Überschwemmung oder Rückstau sah. Das Gericht entschied, dass die Definition für Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen das gesamte Anwesen umfasst, nicht nur das Gebäude. Die Entscheidung des Landgerichts wurde in der Berufung nicht geändert, was zur endgültigen Abweisung der Klage führte. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und hat keine Revision zugelassen bekommen. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen und deren Definitionen bei der Schadensregulierung. Urteil zur Elementarschadenversicherung: Rechte bei Starkregen und Schäden Die Elementarschadenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsschutzes für private und gewerbliche Eigentümer. Sie bietet Schutz vor finanziellen


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