Ein Architekt, der bei der Sanierung eines Altbaus elementare Fehler bei der Abdichtung macht, muss nun selbst für den entstandenen Schaden aufkommen. Seine Versicherung weigert sich zu zahlen, da er bewusst gegen grundlegende Berufspflichten verstoßen hat. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung bestätigt und betont, dass Architekten bei der Sanierung von Altbauten besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 241/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger verlangten Schadensersatz von der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten aufgrund von Pflichtverletzungen in der Bauausführung. Im Fokus standen die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwände und der Bodenplatte, die zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden führten. Der Architekt hatte die Kläger nicht ausreichend über die Risiken eines Verzichts auf die empfohlene Abdichtungsmaßnahme informiert. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte das vorherige Urteil des Landgerichts. Das Gericht stellte fest, dass eine direkte Haftung der Versicherung nur gegeben ist, wenn alle Voraussetzungen des Versicherungsvertrages eingehalten werden. Es wurde entschieden, dass die Pflichten des Architekten als Kardinalpflichten angesehen werden, deren Verletzung zu finanziellen Ansprüchen führen kann. Das Gericht argumentierte, dass die Kläger durch eigene Entscheidungen zur Kosteneinsparung zu den Schäden beigetragen haben. Die Entscheidung verdeutlicht die wichtigkeit von vollständigen und klaren Informationen bei der Ausführung von Bauprojekten. Architekten sollten sich der potenziellen Haftung bewusst sein und angemessene Vorsichtsmaßnahmen in der Beratung und Planung treffen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Einschätzung der beruflichen Haftpflichtversicherung in Fällen von Pflichtverletzungen im Bauwesen. Architektenhaftung: Risiken und rechtliche Folgen bei Kardinalpf
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Wohnungseigentümer streiten um Antennenkabel in Bottrop. In Bottrop streiten die Wohnungseigentümergemeinschaft Am ### sowie die Kläger und die Beklagte um die Rechtmäßigkeit von zwei Antennenkabeln. Diese befinden sich im Sondereigentum der Beklagten und dienen dem TV-Empfang der Kläger und ihrer Tochter. Die Beklagte verlangt die Entfernung der Kabel. Die Kläger […]