Mutter gegen Tochter: Ein Streit um eine neue Hauseingangstür eskaliert und landet vor Gericht. Die Hauseigentümerin installierte eine zusätzliche Tür, was zu schlechter Luft und eingeschränktem Licht in der Wohnung ihrer Mutter führte. Das Landgericht Heidelberg stärkt die Rechte der Wohnungsberechtigten und verpflichtet die Eigentümerin, die neue Tür zu entfernen und die alte zu reparieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 2/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat ein lebenslanges Wohnrecht in der von der Beklagten besessenen Immobilie, wo bauliche Veränderungen strittig sind. Der Streit dreht sich um die Auswirkungen einer neu installierten Hauseingangstür auf die Wohnqualität der Klägerin. Die neuen baulichen Veränderungen führten zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich Luftzirkulation und der Funktionalität der alten Eingangstür. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die erste Instanzentscheidung, die sie zur Beseitigung der neuen Tür verpflichtete. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Einschätzung, dass das Wohnrecht der Klägerin durch die baulichen Veränderungen in unzulässiger Weise beeinträchtigt wurde. Das Urteil verpflichtet die Beklagte, die Wohnbedingungen der Klägerin wiederherzustellen und die ursprünglichen Gegebenheiten zu respektieren. Die Entscheidung stellt klar, dass auch bauliche Veränderungen, die dem Sicherheitsinteresse des Eigentümers dienen, nicht zulasten der Wohnqualität eines Mieters gehen dürfen. Sie verdeutlicht, dass Mieter ihre Rechte auch gegen bauliche Veränderungen durchsetzten können, insbesondere bei Eingriffen, die das Wohnrecht beeinflussen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden im Sinne der Klägerin aufge
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Schläft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufgrund von Übermüdung oder Krankheit ein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht aus diesem Grunde kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor wegen „Einschlafens am Arbeitsplatz“ abgemahnt worden ist (ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2014, Az: 7 Ca 2114/14).[…] Auszug aus der […]