Balkon-Zoff vor Gericht: Eigentümergemeinschaft in Berlin streitet um Instandhaltungskosten – BGH bestätigt: Balkone sind Gemeinschaftseigentum, Kostenübertragung auf einzelne Eigentümer aber möglich. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Regelung zur Erhaltungslast in einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft die Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum und dazugehörigen Teilen. Es besteht ein rechtlicher Rahmen, der die Verteilung der Instandhaltungslasten zwischen den Wohnungseigentümern regelt. Schwierigkeiten ergeben sich häufig bei der praktischen Umsetzung und der Fairness der Lastenverteilung. Das Gericht entschied, dass die Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer zulässig ist, wenn dies im Sinne der Gemeinschaftsordnung geregelt ist. Die Entscheidung basiert auf der Auslegung der Gemeinschaftsordnung und dem sozialen Miteinander innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Auswirkungen der Entscheidung können zu einer stärkeren Individualisierung der Instandhaltungspflichten führen. Eigentümer sollten die Gemeinschaftsordnung sorgfältig prüfen, um potenzielle Streitpunkte zu vermeiden. Klarheit über die Erhaltungslast stärkt das Zusammenleben und reduziert Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Eine transparente Kommunikation und klare Regelungen helfen, Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Entscheidung fördert eine gerechtere Lastenverteilung, was das Vertrauen in die Gemeinschaft stärken kann. Gerichtsurteil zur Erhaltungslast: Verantwortung und Konflikte in der WEG Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein zentrales Element des deutschen Immobilienrechts und regelt das Zusammenleben der Eigentümer in einem gemeinschaftlichen Gebäude. Ein wesentlicher Aspekt der WEG ist die Verantwortung für die Instandhaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigen
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de OLG Braunschweig Az.: 1 Ss (Owi) 92/13 Beschluss vom 11.07.2013 Leitsätze: 1. Wer im Eingangsbereich (sog. „Vorkassenbereich“) oder auf Parkplätzen von wechselnden Einkaufsmärkten mobile Verkaufsstände betreibt, benötigt dazu grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte – § 55 GewO), wenn der Zeitraum zwischen den Verkaufstagen mehr als eine Woche beträgt. 2. Wird […]