Eine Produktionsmitarbeiterin kämpft gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf eine neue Arbeitgeberin an. Doch ihr später Widerspruch wird zum Stolperstein. Das Gericht sieht darin treuwidriges Verhalten und lässt sie mit leeren Händen zurück. Ein Fall, der die Bedeutung rechtzeitigen Handelns im Arbeitsrecht unterstreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 252/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin stritt zunächst um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche jedoch während der Stilllegung des Betriebs ausgesprochen wurde. Es wurde ein Widerspruch gemäß den relevanten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht, der sich auf den Betriebsübergang bezog. Der Betrieb, in dem die Klägerin angestellt war, ging an eine Tochtergesellschaft über, die dann den Arbeitsvertrag mit der Klägerin fortführte. Die Beklagte zu 2. kündigte vorsorglich das Arbeitsverhältnis der Klägerin, auf die jedoch keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, was zur Berufung der Klägerin führte, die sich auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bezog. Das Gericht entschied, dass die ordentliche Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hatte, und bestätigte den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Entscheidung beruht auf dem Umstand, dass der Widerspruch rechtzeitig und korrekt eingelegt wurde. Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass ein Widerspruch rechtswirksam ist und die Fortführung des Arb
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Saarbrücken Az.: 10 S 76/15, Urteil vom 05.02.2016 Leitsätze Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Mietzinszahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter einem Mängelbeseitigungsverlangen über Jahre hinweg nicht nachkommt, weil Streit über die Verantwortlichkeit der entstandenen Schäden besteht, der Mieter in der Vergangenheit Mietzins in erheblicher Höhe zurückgehalten hat […]