Ein Papierunternehmen fühlt sich von Anwälten im Stich gelassen und fordert Schadensersatz, doch das Oberlandesgericht Düsseldorf macht einen Strich durch die Rechnung. Ausgleichsklausel hin oder her – das Gericht sieht keine Handhabe für die Klage und lässt die Anwälte aufatmen. Geschäftsgeheimnisse und Patentrechte sorgen für Zündstoff, doch am Ende fehlt der entscheidende Beweis für eine Haftung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 75/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin klagt aufgrund unzureichender anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte zu 1. ist eine Rechtsanwaltssozietät, die aus zwei Rechtsanwälten besteht. Die Klägerin ist im Bereich der Altpapieraufbereitung tätig und hat ein entsprechendes Patent erlangt. Die Markenrechte und Patentanmeldungen spielen eine wesentliche Rolle in dem Streit. Die Streitfrage umfasst die Umstände eines Beratungsgesprächs und den Mandatsumfang der Beklagten. Es gibt Unstimmigkeiten über den Inhalt und die Ergebnisse der anwaltlichen Beratung. Das Urteil des Landgerichts wurde im Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt. Die Entscheidung beinhaltete, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile wurde angeordnet, unter gewissen Bedingungen für die Klägerin. Die Revision wurde nicht zugelassen, was die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin weiter einschränkt. Streitverkündung im Zivilprozess: Schutz der Rechte Dritter durch rechtzeitige Information Im deutschen Zivilprozessrecht ist die Streitverkündung ein zentrales Instrument, das es einer Partei ermöglicht, Dritte in ein laufendes Verfahren einzubeziehen. Dies geschieht, wenn jema
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG München – Az.: M 9 K 13.5392 – Urteil vom 23.07.2014 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. […]