Ein Tiefgaragen-Stellplatz wird zum Zankapfel: Eine Wohnungseigentümerin kämpft vor Gericht um ihr seit Jahren zugesichertes, aber nie eingetragenes Sondernutzungsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fällt ein wegweisendes Urteil, das auch für andere Wohnungseigentümer von Bedeutung sein könnte. Dürfen alte Vereinbarungen nachträglich im Grundbuch verankert werden? Die Richter geben eine klare Antwort. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Es ging um die nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch, welches bislang nicht zugeordnet war. Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen bei der Sicherstellung von Sondernutzungsrechten für Eigentümer. Schwierigkeiten treten häufig auf, wenn mehrere Eigentümer Ansprüche auf bestimmte Flächen erheben. Das Gericht entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Eintragung möglich ist. Das Gericht stellte fest, dass eine eindeutige Vereinbarung zwischen den Beteiligten notwendig ist, um Rechte zu sichern. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Notwendigkeit, Klarheit über Nutzung und Verwaltung von Flächen zu schaffen. Die Auswirkungen der Entscheidung betreffen die rechtliche Sicherheit für Eigentümer und die Vermeidung zukünftiger Konflikte. Eigentümer können durch die Eintragung ihrer Sondernutzungsrechte rechtliche Ansprüche untermauern. Die klare Dokumentation von Vereinbarungen ist entscheidend für den nachträglichen Eintrag. Die Entscheidung fördert die rechtliche Transparenz im Bereich von Sondernutzungsrechten und deren Verwaltung. Grundbuch und Sondernutzungsrechte: Ein Gerichtsurteil zur Eintragungskontroverse Das Grundbuch spielt eine zentrale Rolle im deutschen Eigentumsrecht, da es die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken dokumentiert. Besonders interessant wird es, wenn es um Sondernutzungsrechte geht, die es bestimmten Personen ermöglichen, bestimmte Flächen eines Grundstücks exklusiv zu nutzen, während das
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Ein Arbeitnehmer, der das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber fristlos oder fristgerecht kündigt, kann sich später nicht auf eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen „Eigen“-Kündigung berufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 894/07). Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar (welches in einem bestehenden Arbeitsverhältnis verboten ist), wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, der […]