Krankenversicherung auf dem Prüfstand: Ein Rechtsstreit um die korrekte Belehrungspflicht bei Anzeigepflichtverletzungen geht in die nächste Runde. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine Versicherung ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist, auch wenn die ausführliche Belehrung nicht direkt im Antragsformular enthalten war. Damit bestätigt das Gericht die Bedeutung einer klaren und verständlichen Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 2870/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet war. Es wurde festgestellt, dass die ursprünglich erteilte Mitteilung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Der Senat betonte, dass sämtliche relevanten Hinweise zur Anzeigepflicht klar und übersichtlich im Antragsformular dargestellt sind. Die Gestaltung des Antragsformulars erfüllt die gesetzlich geforderte Warnfunktion für Versicherungsnehmer. Wichtige Informationen sind durch Formatierungen optisch hervorgehoben, um ein Übersehen zu verhindern. Die Hinweise im Antragsformular erläutern die Bedeutung der korrekten Beantwortung der Gesundheitsfragen. Eine Falschbeantwortung kann gravierende Folgen für den Versicherungsschutz nach sich ziehen. Die Ablehnung der Berufung zeigt, dass die Gerichte eine klare Informationspflicht der Versicherungen annehmen. Es wurde keine Notwendigkeit zu einer mündlichen Verhandlung gesehen, da die rechtlichen Fragen eindeutig waren. Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Rechtsprechung bezüglich der Anzeigepflichten in der Krankenversicherung. Anzeigepflichtverletzung bei Krankenversicherung: Rechtliche Folgen im Fokus Die Krankenversicherung gehört zu den wichtigsten Bereichen des deutschen Gesundheitssystems. Sie sichert
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Überwachungskamera am Arbeitsplatz – Welche Richtlinen gelten? Die Basis eines Arbeitsverhältnisses, welches zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber besteht, sollte eigentlich auf Vertrauen beruhen. Soweit jedenfalls die graue Theorie, denn die gängige Praxis sieht oftmals anders aus. Während der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist hat der Arbeitgeber die […]