Ein Küchenbrand nach dem Kochen entfacht einen Rechtsstreit zwischen einem Hausbesitzer und seiner Versicherung. Die Frage: War es grob fahrlässig, eine Holzplatte auf den Herd zu legen, auch wenn dieser vermeintlich ausgeschaltet war? Das Landgericht Siegen fällt ein überraschendes Urteil und sorgt für Klarheit im Versicherungsrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 9/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die Ansprüche eines Klägers gegenüber seiner Hausratversicherung nach einem Brand in seiner Wohnung. Ein Brandereignis führte zu einem erheblichen Schaden, der in der Hausratversicherung des Klägers abgesichert war. Es gab Streit über den Vorwurf, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, was Einfluss auf die Versicherungsleistung haben könnte. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Versicherung zur Zahlung eines restlichen Betrags verpflichtet war. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vorliegt, nachdem dessen Darstellung zur Handhabung des Herdes als glaubhaft erachtet wurde. Eine maßgebliche Tatsache war, dass der Kläger den Herd kurz vor dem Brand auf eine niedrigere Stufe heruntergestellt hatte, anstatt ihn vollständig auszuschalten. Das Urteil bedeutet, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen auch bei vermeintlich fahrlässigem Verhalten des Versicherten bestehen können, sofern die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind. Die Entscheidung könnte auch für andere Versicherungsnehmer von Bedeutung sein, die sich in ähnlichen Situationen befinden. Die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen, was für Versicherungsunternehmen bedeutet, dass sie gut begründen müssen, wenn sie Zahlungen verweigern. Insgesamt bestätigt das Urteil die Bedeutung der individuellen Umständen bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit in Versicherungsangelegenheiten.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Hannover, Az.: 23 C 12833/16, Urteil vom 14.03.2017 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die […]