Ein komplexer Erbfall mit Vor- und Nacherbschaft führt zu einer Neubewertung des Nachlasses durch das OLG Hamm. Das Gericht stellt klar: Beim Eintritt der Nacherbfolge scheidet der ursprüngliche Nachlass aus dem Vermögen des Vorerben aus. Die korrekte Berechnung des Nachlasswertes ist entscheidend für die Ausstellung neuer Erbscheine und die anfallenden Gebühren. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 212 + 274/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Festsetzung des Geschäftswerts im Erbscheinsverfahren nach dem Tod eines Ehepaares und den daraus resultierenden Erbscheinen für die Kinder. Der Kontext der Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung eines Ehegattentestaments, das sowohl Vorerben als auch Nacherben benennt. Es gab rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Wertfestsetzung und der Erteilung von Erbscheinen nach dem Tod beider Ehepartner. Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für den Erbschein nach dem Vater als unzulässig zurück und änderte die Festsetzung für den Erbschein nach der Mutter. Die Entscheidung des Gerichts gründet auf der Prüfung der Wertfestsetzungen und der Relevanz der ursprünglichen Angaben über den Nachlasswert. Die Auswirkungen des Urteils betreffen insbesondere die Klarheit der erbrechtlichen Ansprüche und die Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Wertfestsetzungen. Der Beschluss wurde gerichtsgebührenfrei erlassen, wodurch die Beteiligten von zusätzlichen Kosten befreit wurden. Es wurde festgelegt, dass der Wert des Nachlasses für die Erbscheine verbindlich ist und in der Folge die Vermögensverhältnisse der Erben beeinflusst. Der Verkauf des Grundstücks in der Erbengemeinschaft führte zu einem änderten Geschäftswert, was die Praxis zur Anpassung von Erbscheinswerten an den tatsächlichen Verkaufswert unterstreicht. Die Entscheidung fördert die Rechtssicherheit im Erbsche
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Bremen – Az.: 4 S 20/22 – Urteil vom 29.07.2022 1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2021 (28 C 3/21) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der in der Versammlung vom 17.12.2020 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Feststellung der Einzel- […]