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Betriebsbedingte Kündigung – anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

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Betriebsbedingte Kündigung gekippt! Ein Düsseldorfer Gericht urteilt zugunsten eines langjährigen Mitarbeiters, der sich gegen seine Entlassung aufgrund einer Filialschließung gewehrt hatte. Der Einzelhändler hatte behauptet, keine zumutbare Weiterbeschäftigung anbieten zu können, doch das Gericht deckte offene Stellen in nahegelegenen Filialen auf. Ein Sieg für den Arbeitnehmer, der seinen Job behält, aber auch ein Weckruf für Arbeitgeber, ihre Kündigungspraxis zu überprüfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die rechtlichen Anforderungen an betriebsbedingte Kündigungen. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass es keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Unternehmen gibt. Schwierigkeiten ergeben sich oft aus der Interpretation, was als zumutbare anderweitige Beschäftigung gilt. Das Gericht entschied, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn keine umfassende Prüfung von Alternativen erfolgte. Die Richter betonten die Verpflichtung des Arbeitgebers, aktive Bemühungen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu zeigen. Die Entscheidung hebt hervor, dass betriebsbedingte Kündigungen strengen Prüfungen unterliegen. Arbeitnehmer haben ein starkes Argument, wenn sie nachweisen können, dass Alternativen nicht angemessen berücksichtigt wurden. Die Auswirkungen umfassen eine erhöhte Rechtssicherheit für Mitarbeiter, die sich gegen Kündigungen wehren möchten. Untern


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