Ein vermeintlicher Unfall, ein BMW-Cabrio, ein Firmenwagen, und ein Rentner in Geldnot – doch hinter der Fassade verbirgt sich ein Netz aus Ungereimtheiten und Widersprüchen. Als ein Sachverständiger das Schadensbild untersucht, kommt die Wahrheit ans Licht: Der Unfall war manipuliert. Das Gericht entlarvt das Täuschungsmanöver und weist die Klage ab. Ein Fall, der zeigt, wie weit manche gehen, um Versicherungen zu betrügen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 61/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht stellte fest, dass die Klage des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen wurde, weil der Kläger nicht ausreichend nachweisen konnte, dass er zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug war. Der Kläger beantragte Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls, an dem er beteiligt gewesen sein wollte, jedoch fehlte es an konkreten Beweisen. Der Unfall wurde von einem anderen Fahrer verursacht, der seine Verantwortung anerkannt hatte, was die Haftungsfrage klärte, jedoch blieb die Frage nach der Anwesenheit des Klägers unbeantwortet. Der Kläger war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Unfallschilderung zu liefern oder relevante Zeugen zu benennen, da er angab, nicht im Fahrzeug gewesen zu sein. Trotz der Formulierung mehrerer Aufforderungen und Fristen zur Schadensregulierung durch den Kläger war die Beweislage für seine Ansprüche unzureichend. Das Gericht entschied, dass die vorgelegten Informationen und Gutachten nicht ausreichten, um die Ansprüche des Klägers zu stützen. Die Ablehnung der Schadensregulierung durch die Beklagte basierte auf dem Mangel an glaubwürdigen und prüfbaren Angaben des Klägers. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Beweisführung bei Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Kläger, die in einen Unfall verwickelt waren, sollten umfassende Beweise sammeln und klare, konsistente Aussagen zu ihrem Unfallhergang machen. Die Folgen des Urteils verdeutlichen, wie finanzielle und rechtliche Risi
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az: 7 AZR 786/06 Urteil vom 20.02.2008 In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2006 – 2 Sa 236/06 – aufgehoben. Die […]