Sonnenkollektoren auf dem Balkon sorgen für Zoff in Berliner Eigentümergemeinschaft – darf das sein? Ein Eigentümer wehrt sich gegen den Abriss seiner umweltfreundlichen Anlage und zieht vor Gericht. Das Landgericht Berlin stellt sich auf seine Seite, doch die letzte Runde ist noch nicht gekämpft. Der Bundesgerichtshof wird das letzte Wort haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 85 S 11/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückbau der Solarkollektoren hat. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte einen Anspruch auf die Anbringung der Solarkollektoren hat, da die bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gerechtfertigt ist. Die Sichtbarkeit der Solarkollektoren nach Entfernung der Pflanzen beeinflusst nicht den Anspruch des Beklagten, da zum Zeitpunkt der Errichtung die Kollektoren nicht sichtbar waren. Ein Rückbau der Solarkollektoren ist nicht erforderlich, da sie die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht übermäßig beeinträchtigen. Die Entscheidung des Gerichts betont, dass bei baulichen Veränderungen der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme entscheidend ist, nicht spätere Veränderungen durch die Wohnungseigentümer. Der Beseitigungsanspruch der Klägerin scheitert auch daran, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Maßnahme einen rechtlichen Gestattungsanspruch hatte. Die Klärung der Rechtsfragen durch die Revision ist notwendig, da diese Aspekte höchstrichterlich noch nicht entschieden wurden. Auswirkungen nachträglicher Änderungen auf Baumaßnahmen im WEG: Ein klarer Fall? Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten von Eigentümern in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten. Ein wichtiges Element des WEG ist das Recht der Eigentümergemeinschaft, Baumaßnahmen zu beschließen. Doch welche Auswirkungen haben nachträgliche Änderungen an einer Baumaßnahme auf deren Rechtmäßigkeit? Diese Frage stellt s
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Bonn Az: 30 T 275/08 Beschluss vom 13.11.2008 Die sofortige Beschwerde vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH (Schuldnerin). Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen der Schuldnerin für 2006 bei dem […]