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Verzicht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen – § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO

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Ein Verurteilter, der wegen schweren sexuellen Missbrauchs eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, kämpft um seine vorzeitige Entlassung auf Bewährung. Doch ein Formfehler der Justiz bringt ihm nun eine neue Chance: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob den ablehnenden Beschluss auf, da der psychologische Gutachter nicht angehört wurde – eine zwingende Voraussetzung, die nicht einfach übergangen werden kann. Nun muss das Landgericht erneut entscheiden, ob der Verurteilte vorzeitig freikommt, während das Gericht selbst mit den Folgen seines Fehlers ringt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 176/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die sofortige Beschwerde des Verurteilten führte zur Aufhebung des vorherigen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer. Der Fall wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Es gab einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht stattfand. Ein Verzicht auf die Anhörung muss ausdrücklich vom Verurteilten, seinem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft erklärt werden. Im vorliegenden Fall lag nur ein formeller Verzicht von Verteidigung und Staatsanwaltschaft vor, nicht jedoch vom Verurteilten selbst. Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt den eigenen Beschluss und gesetzliche Vorgaben zur mündlichen Anhörung. Der Senat kann die unterlassene Anhörung im Beschwerdeverfahren nicht nachholen, weshalb die Aufhebung notwendig war. Bei der erneuten Anhörung sollte der Sachverständige mit der Stellungnahme des Justizvollzugs konfrontiert werden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch unklar ist. Der Ausgang der erneuten Entscheidung könnte bedeutende Auswirkungen auf die Bewährung des Verurteilten haben. Verzicht auf mündliche Anhörung: Chancen und Risiken im Strafverfahren


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