In einem spannenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Lübeck steht eine Bauträgerin einer Käuferin gegenüber, die sich weigert, den Restkaufpreis für ihre Eigentumswohnung zu zahlen, weil die Bauträgerin eigenmächtig vom vereinbarten Bausoll abgewichen ist. Das Gericht gibt der Käuferin Recht und verurteilt die Bauträgerin sogar zur Eigentumsübertragung, da die Abweichungen als wesentliche Mängel bewertet werden und die Verweigerung der Übertragung angesichts des geringen ausstehenden Betrags als treuwidrig gilt. Ein Sieg für die Käuferin, der zeigt, dass sich der Kampf gegen Vertragsverletzungen lohnen kann! Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 13/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin forderte die Zahlung des Restkaufpreises für eine verkaufte Eigentumswohnung, während die Beklagte die Erklärung der Auflassung und ihrer Eintragung als Eigentümerin begehrte. Der Kaufvertrag umfasste eine Teilungserklärung und eine Baubeschreibung, die spezifische Vorgaben zu Materialien und Ausführungen enthielten. Es gab Uneinigkeiten über die Ausführung, insbesondere die Verwendung von Kunststoff für die Außentür und Granitbelägen im Treppenhaus statt der vereinbarten Materialien. Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und entschied zugunsten der Beklagten, indem es die Auflassung erklärte und die Eintragung als Eigentümerin bewilligte. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Bewertung, dass die Änderungen von den vertraglichen Vorgaben abwichen und somit der Mangel nicht hinnehmbar war. Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, es sei denn, es ging um die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen, für die die Beklagte verantwortlich war. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht wird, was eine finanzielle Belastung darstellen kann. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Verantwortung
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Oldenburg – Az.: 1 Ws 29/14 – Beschluss vom 20.01.2014 Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen vom 19. Dezember 2013, durch den die dem Verurteilten durch Beschluss der bezeichneten Strafvollstreckungskammer vom 7. Oktober 2008 für die Reststrafe […]