Eine medikamentenabhängige Frau kämpft vor Gericht um die Kostenübernahme für eine teure Privatklinik – doch die Krankenkasse bleibt hart. Wäre eine Behandlung in einer regulären Klinik nicht ausreichend gewesen? Das Gericht entscheidet: keine Sonderbehandlung für Selbstzahler! Zum vorliegenden Urteil Az.: L 16 KR 582/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin beantragte die Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik aufgrund einer langjährigen Medikamentenabhängigkeit. Die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers lehnte die Kostenübernahme ab, da die Klinik keinen Versorgungsvertrag hatte und eine alternative Behandlung angeboten wurde. Die Klägerin hielt die vorgeschlagenen Alternativen für ungeeignet und argumentierte, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Das Gericht wies die Berufung gegen das vorherige Urteil zurück und entschied, dass keine Kosten zu erstatten sind. Die Entscheidung basierte auf der Einschätzung, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ausreichend die Notwendigkeit einer stationären Behandlung belegten. Das Gericht stellte fest, dass eine sofortige Kontaktaufnahme zu Suchtberatungsstellen und eine ambulante Therapie empfohlen wurden. Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts final ist. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin für die Kosten der Privatklinik selbst aufkommen muss. Die situation zeigt die Komplexität bei der Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen in Bezug auf stationäre Behandlungen. Betroffene sollten sich über die Vertragsklauseln und Alternativen zur Behandlung informieren, um unangenehme finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Gerichtsurteil zur Kostenübernahme: Entwöhnungsbehandlung in Privatklinik Die Kostenübernahme für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik ist ein Thema, das immer me
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Az.: 3 Ss-OWi 422/20 – Beschluss vom 29.06.2020 In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen die StVO, hat das Oberlandesgericht — 3. Senat für Bußgeldsachen — Frankfurt am Main durch die Einzelrichterin am 29.Juni 2020 gemäߧ§79 ff OWiG beschlossen: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und […]