Ein versenkbarer Poller, der zu früh hochfährt, sorgt für einen Rechtsstreit: Ein Abschleppunternehmen zieht vor Gericht, nachdem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Das Gericht gibt dem Unternehmen Recht und betont die Pflicht der Pollerbetreiber, für klare Beschilderung und ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Ein Urteil, das Autofahrer aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 310/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert Schadensersatz aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen versenkbaren Straßenpoller der Beklagten. Der Poller kann automatisch auf und ab fahren und war zum Zeitpunkt des Vorfalls nur für einen kurzen Zeitraum abgesenkt. Es gibt eine Ampel und ein Verkehrsschild, die auf die Nutzung des Pollers hinweisen. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem der Poller zu schnell wieder hochfuhr. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass der Poller ordnungsgemäß funktionierte und die sichernden Maßnahmen ausreichend waren. Das Gericht entschied, dass die Beklagte für den Schaden verantwortlich ist und Schadensersatz leisten muss. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hat. Der Kläger erhält die gesamten angefallenen Reparatur- und Beseitigungskosten, da sie durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursacht wurden. Die Klage wurde nur teilweise abgewiesen, was auf die Klarheit der Verantwortlichkeit hinweist. Das Urteil könnte auch für andere Autofahrer von Bedeutung sein, die ähnliche Vorfälle mit versenkbaren Pollern erleben. Schadensersatz bei Fahrzeugbeschädigung durch versenkbare Straßenpoller: Ein Urteil klärt auf Die Fahrzeugbeschädigung durch versenkbare Straßenpoller wirft wichtige rechtliche Fragen zum Thema Schadensersatz auf. Versenkbare Poller werden häufig in Stadtgebieten eingesetzt, um den
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs: OLG Hamm verurteilt Beklagte zur Erstattung von Fahrradträger-Kosten Das Oberlandesgericht Hamm änderte in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: 28 U 135/13) das vorherige Urteil des Landgerichts Bochum ab. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für einen Fahrradträger, der für ein mangelhaftes Wohnmobil angeschafft wurde. Die […]