Mutter verklagt Tochter auf Räumung der Wohnung – doch das Gericht entscheidet überraschend zugunsten der Tochter. Ein vermeintlicher Leihvertrag entpuppt sich als Mietverhältnis, da die Tochter über Jahre hinweg Miete und Nebenkosten zahlte. Ein wegweisendes Urteil, das zeigt, wie wichtig die genaue Betrachtung der Umstände bei der Beurteilung von Wohnverhältnissen ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 51/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung zusteht. Die Klägerin behauptete, es bestehe ein Leihvertrag, der eine unentgeltliche Nutzung der Wohnung durch die Beklagte erlaubt. Die Beklagte argumentierte erfolgreich, dass ein Mietvertrag vorliegt, da sie regelmäßig Zahlungen für Wohngeld und Grundsteuer leistete und Reparaturen übernahm. Das Gericht bestätigte das Bestehen eines Mietvertrags, weil die Leistungen der Beklagten als Entgelt für die Nutzung der Wohnung angesehen wurden. Die Klägerin konnte kein Recht auf Räumung der Wohnung nachweisen, da der Mietvertrag nicht gekündigt wurde. Die Entscheidung des Gerichts beruht darauf, dass ein Mietvertrag im rechtlichen Sinne vorliegt und somit ein Recht der Beklagten zum Besitz besteht. Das Landgericht war zuständig, da der Streitwert über 5.000 Euro lag und kein reiner Wohnraummietstreit vorlag. Gerichtsurteil klärt: Betriebskosten vs. Erhaltungskosten im Mietrecht Wer eine Wohnung mietet, weiß: Neben der Miete fallen oft weitere Kosten an. Dazu gehören Betriebskosten, die im Mietvertrag geregelt sind. Doch wann gehören diese Kosten zur Miete und wann sind sie vom Mieter als Erhaltungskosten zu tragen? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre unzählige Fälle dazu entschieden und eindeutige Richtlinien aufgestellt. Die Unterscheidung zwischen Betriebskosten und Erhaltungskosten ist wichtig, denn nur für die Betrieb
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Az.: 3 U 168/00 Urteil vom 13.06.2002 Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Az.: 303 O 239/9S In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 25. April 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom […]