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WEG – Klima-Splitgerätinstallation stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar

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Hitzige Debatte um kühle Luft: Karlsruher Gericht stoppt Wunsch nach Klimaanlage in Eigentumswohnung. Eigentümer scheitert mit Klage gegen Eigentümergemeinschaft – keine Abkühlung im Streit um bauliche Veränderungen. Gericht stärkt Rechte der Gemeinschaft bei Entscheidungen über bauliche Maßnahmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 122/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass die Installation einer Split-Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstellt, die die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung der Klimaanlage, da die bauliche Veränderung über den zulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums hinausgeht. Gesundheitliche Argumente des Klägers, wie der Wunsch nach besserem Schlaf im Sommer, genügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine bauliche Maßnahme. Die Installation führt zu möglichen negativen Beeinträchtigungen, wie Lärm und Wärmeabgabe, die andere Eigentümer in ihrer Nutzung beeinträchtigen könnten. Eine Einwilligung der anderen Wohnungseigentümer liegt nicht vor, was die bauliche Veränderung noch problematischer macht. Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, weitreichendere technische Lösungen wie Split-Klimaanlagen zu genehmigen, auch wenn einfachere Lösungen wie Monoblock-Geräte gestattet wurden. Die Entscheidung zeigt, dass die Rechte und Interessen der Gemeinschaft vor individuellen Wünschen einzelner Eigentümer Vorrang haben, insbesondere bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Gerichtsentscheid: Rechte und Pflichten bei Klimaanlagen in WEGs Im gemeinschaftlichen Eigentum eines Mehrfamilienhauses, der sogenannten WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft), gilt es, Entscheidungen über bauliche Veränderungen mit Bedacht zu treffen. Nicht jede Veränderung, die ein Eigentümer in seiner eigenen Wohnung vornehmen möchte, ist


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