Ein Rechtsanwalt kämpft um Schadensersatz nach einem Wasserschaden, doch der Bundesgerichtshof macht ihm einen Strich durch die Rechnung. Neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht machen es Eigentümern schwerer, Verwalter direkt zur Verantwortung zu ziehen. Ein wegweisendes Urteil, das die Machtverhältnisse in Wohnungseigentümergemeinschaften grundlegend verändert. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 34/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Frage, ob Wohnungseigentümer den Verwalter direkt auf Schadensersatz verklagen können. Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, wollte Schadensersatz wegen verspäteter Auszahlung durch die Verwalterin. Das Gericht entschied, dass kein direkter Schadensersatzanspruch gegen die Verwalterin besteht. Hintergrund ist, dass der Verwaltervertrag keine Schutzwirkung mehr zugunsten einzelner Wohnungseigentümer hat. Diese Regelung gilt seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020. Der Kläger muss sich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) halten, um Ansprüche geltend zu machen. Eine Haftungskonzentration bei der GdWE wurde durch das neue Recht bewusst eingeführt. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer bei Schäden nicht direkt gegen den Verwalter vorgehen können. Der Schutz der Wohnungseigentümer erfolgt nunmehr primär über Ansprüche gegen die GdWE. Die Entscheidung stärkt die zentrale Rolle der GdWE bei der Verwaltung und Haftung. WEG-Verwalter haftbar: Schadensersatzanspruch im gerichtlichen Fall geprüft Die Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen, die sogenannte WEG, ist eine komplexe Angelegenheit. Der WEG-Verwalter ist dabei eine zentrale Figur, denn er kümmert sich um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Organisation des Gemeinschaftslebens. Doch was passiert, wenn der Verwalter seinen Aufgaben nicht nachkommt und dadurch Schäden entstehen? Kann ein einzelner Eigentümer dann den Verwal
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: V ZR 162/10 Urteil vom 01.04.2011 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, […]