In einem spannenden Rechtsstreit um eine Zwangsvollstreckung entschied das Landgericht Bonn, dass der Verzicht auf einen Kündigungsnachweis bei einer Sicherungsgrundschuld weitreichende Folgen haben kann. Ein Schuldner muss nun möglicherweise die Zwangsversteigerung seines Grundstücks hinnehmen, obwohl die Kündigung der Grundschuld nicht formal nachgewiesen wurde. Das Gericht stellte klar: Nachweisverzichtserklärungen sind bindend und können Gläubigern den Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ebnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage der Zwangsversteigerung einer Sicherungsgrundschuld. Der Zusammenhang bestand darin, dass die Gläubigerin die Zwangsversteigerung beantragt hatte, obwohl das Amtsgericht der Auffassung war, eine Kündigung der Grundschuld sei erforderlich. Schwierigkeiten ergaben sich aus der Auslegung der relevanten gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kündigungsfristen. Das Gericht entschied, dass die Rückweisung des Beitrittsantrags durch das Amtsgericht unrechtmäßig war. Die Entscheidung basierte darauf, dass ein Nachweis über die Kündigung der Grundschuld nicht zwingend erforderlich ist, wenn ein Nachweisverzicht erklärt wurde. Die ständige Rechtsprechung des BGH besagt, dass die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist. Das Gericht stellte fest, dass die bloße Existenz einer vollstreckbaren Ausfertigung ausreicht, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Es wurde festgestellt, dass der Eintritt der Fälligkeit der Grundschuld nicht als Bedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung angesehen werden kann. Diese Entscheidung stärkt die Position der Gläubiger in Fällen von Sicherungsgrundschulden. Die Urteilswirkung umfasst eine klare Handlungsempfehlung für Gläubiger, sodass sie nicht unnötig auf eine Kündigung warten müssen, um
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: VI ZR 259/09 Urteil vom 13.07.2010 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Autovermietung mit Sitz in Frankfurt am Main, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer […]