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Kündigung per Einwurf-Einschreiben eingeworfen – Anscheinsbeweis für Zugang

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Ein Arbeitgeber versendet eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben, doch der Arbeitnehmer behauptet, diese nie erhalten zu haben. Ein spannender Rechtsstreit entbrennt, bei dem die Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens auf dem Prüfstand steht. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zeigt: Der bloße Versand einer Kündigung reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss den tatsächlichen Zugang beim Arbeitnehmer beweisen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Frage des Zugangs einer Kündigung, die per Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde. Der Zusammenhang besteht darin, dass der Zugang der Kündigung für deren Wirksamkeit entscheidend ist. Schwierigkeiten ergeben sich oft, wenn der Zugang im Streitfall nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Das Gericht hat entschieden, dass der Nachweis des Zugangs durch den Anscheinsbeweis erbracht werden kann. Diese Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass der Einwurf eines Einschreibens in der Regel den Zugang vermuten lässt. Die Auswirkungen dieser Feststellung sind weitreichend, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf den Anscheinsbeweis berufen können, um ihre Position zu stärken. Es wird klargestellt, dass Beweismittel wie der Einwurfbeleg in einer rechtlichen Auseinandersetzung relevant sind. Ein verspäteter oder nicht nachgewiesener Zugang kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Arbeitnehmer sollten sich der Bedeutung der FRISTEN bewusst sein, die im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung stehen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie den Zugang der Kündigung ordnungsgemäß dokumentieren. Kündigung per Einschreiben: Anscheinsbeweis als S


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