Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummietvertrag – Räumungsanspruch des Neumieters gegen Altmieter

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

In einem Rechtsstreit um die Räumung von Gewerberäumen in Dresden scheiterte der Kläger vor Gericht. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Räumungsklage von Anfang an unbegründet war, da die zugrunde liegende Vereinbarung keine Räumungspflicht der Beklagten begründete. Ein teurer Irrtum für den Kläger, der nun die gesamten Prozesskosten tragen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 1855/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Räumungsklage eines Klägers gegen eine Beklagte, die sich auf ein Gewerbemietverhältnis bezieht. Im Berufungsverfahren ging es nur um die Räumung, da die Beklagte die Entscheidung der Ausgangsinstanz bezüglich ihrer Widerklage nicht angefochten hat. Der Kläger berief sich auf eine Nachtragsvereinbarung, die seiner Meinung nach die Beklagte zur Räumung verpflichtete. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger nicht wirksam vertreten hat, da die Handlungsvollmacht vor der Nachtragsvereinbarung widerrufen wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte die Rechtsgültigkeit der Nachtragsvereinbarung anzweifelt, was zu einem zentralen Streitpunkt wurde. Das Landgericht entschied, dass die Räumungspflicht der Beklagten aufgrund der Nachtragsvereinbarung besteht, da diese wirksam war. Das OLG bestätigte diese Entscheidung, wobei die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt wurden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer gültigen Handlungsvollmacht und die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von Mietverträge. Gewinn der Räumungsklage bedeutet für den Kläger, dass er nun Anspruch auf das Mietobjekt hat, während die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet ist. Gewerbetreibende sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit der Schriftform bei Änderu


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv