In einem Rechtsstreit um die Räumung von Gewerberäumen in Dresden scheiterte der Kläger vor Gericht. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Räumungsklage von Anfang an unbegründet war, da die zugrunde liegende Vereinbarung keine Räumungspflicht der Beklagten begründete. Ein teurer Irrtum für den Kläger, der nun die gesamten Prozesskosten tragen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 1855/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Räumungsklage eines Klägers gegen eine Beklagte, die sich auf ein Gewerbemietverhältnis bezieht. Im Berufungsverfahren ging es nur um die Räumung, da die Beklagte die Entscheidung der Ausgangsinstanz bezüglich ihrer Widerklage nicht angefochten hat. Der Kläger berief sich auf eine Nachtragsvereinbarung, die seiner Meinung nach die Beklagte zur Räumung verpflichtete. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger nicht wirksam vertreten hat, da die Handlungsvollmacht vor der Nachtragsvereinbarung widerrufen wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte die Rechtsgültigkeit der Nachtragsvereinbarung anzweifelt, was zu einem zentralen Streitpunkt wurde. Das Landgericht entschied, dass die Räumungspflicht der Beklagten aufgrund der Nachtragsvereinbarung besteht, da diese wirksam war. Das OLG bestätigte diese Entscheidung, wobei die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt wurden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer gültigen Handlungsvollmacht und die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von Mietverträge. Gewinn der Räumungsklage bedeutet für den Kläger, dass er nun Anspruch auf das Mietobjekt hat, während die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet ist. Gewerbetreibende sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit der Schriftform bei Änderu
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Heilbronn, Az.: 6 Ca 167/10, Urteil vom 23.02.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Umfang von 3,98 Stunden bezahlt von der Arbeit freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte hat 1/3 der Kosten zu tragen. 3. Streitwert: EUR 66,15. 4. […]