Ein Kölner Pärchen kaufte zwei „kernsanierte“ Altbau-Souterrainwohnungen, doch statt des erhofften Einzugs folgte ein Albtraum aus Feuchtigkeitsschäden. Nun stärkt der Bundesgerichtshof Käuferrechte und stellt klar: Auch in Altbauten müssen Wohnungen trocken sein! Die Verkäufer müssen umfassend aufklären, sonst droht ihnen sogar der Vorwurf der Arglist. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 79/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die rechtlichen Ansprüche wegen Feuchtigkeitsschäden in Eigentumswohnungen, die in einem Altbau liegen. Die Kläger fordern Schadensersatz aufgrund von Mängeln an den Immobilien, die sie aufgrund des Kaufvertrags erworben haben. Schwierigkeit ergibt sich aus der vorherigen Bekanntmachung von Mängeln und der Regelung, dass zukünftige Feuchtigkeitsschäden von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind. Das obere Gericht hatte die Klage der Kläger zunächst abgewiesen, was zur Revision vor dem Bundesgerichtshof führte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorherige Entscheidung aufzuheben ist und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen wird. Die Entscheidung basiert darauf, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Aspekte in Bezug auf die Haftung und die spezifischen Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht ausreichend gewürdigt hat. Der Ausgang der Verhandlung kann Folgen für die Verantwortlichkeit der Beklagten und den finanziellen Umgang mit den Mängeln haben. Käufer von Eigentumswohnungen müssen sich bewusst sein, dass sanierungsbedürftige Immobilien mit speziellen vertraglichen Regelungen belastet sein können. Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen bei Altbaukäufen und die Relevanz schriftlicher Verträge. Zukünftige Käufer sollten besondere Vorsicht walten lassen und rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten zu verstehen. Rechtliche Ansprüche bei feuchten Wohnräumen: Ein Fa
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de LG Wiesbaden, Az.: 3 S 62/16, Urteil vom 23.09.2016 Die Berufung des Klägers gegen das am 06.04.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen […]