Erbin kämpft um Mietkaution und deckt Vermieters Versäumnisse auf: Fehlende Belegeinsicht führt zu Gerichtsurteil und Rückerstattung. Hamburger Vermieterin muss Lehrgeld zahlen: Gericht stärkt Mieterrechte und betont Anspruch auf umfassende Belegeinsicht vor Ort. Streit um Betriebskostenabrechnung eskaliert: Gericht weist Vermieterin in die Schranken und unterstreicht Bedeutung transparenter Abrechnungspraktiken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 410/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es ging um die Rückzahlung einer Mietkaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Die Klägerin forderte zudem eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung und Belegeinsicht, um die Abrechnung zu überprüfen. Schwierigkeit bestand in der Frage, ob der Vermieter zur Vorlage der Belege verpflichtet ist und ob die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und bejahte das Zurückbehaltungsrecht wegen nicht gewährter Belegeinsicht. Der Vermieter muss die Belegeinsicht ermöglichen, da dies Teil der ordnungsgemäßen Abrechnung ist. Eine formale Abrechnung ohne Belegeinsicht ist nicht ausreichend und verpflichtet den Mieter nicht zur Nachzahlung. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Mietern, indem sie klarstellt, dass eine vollständige Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangt werden kann. Es besteht keine Verpflichtung des Mieters, zur Belegeinsicht an einen anderen Ort zu reisen, wenn die Mietwohnung an einem anderen Standort liegt. Urteil zur Beleginsicht: Rechte der Mieter bei Betriebskostenabrechnung gesichert Betriebskosten sind ein wichtiger Bestandteil des Mietvertrages. Sie regeln, welche Kosten der Mieter neben der Kaltmiete zusätzlich tragen muss. Doch viele Mieter fragen sich, welche Kosten überhaupt zulässig sind und wie sie überprüfen können, ob der Vermieter die Kosten korrekt berechnet. Gerade die Frage der Belegeinsicht ist ein häufiges St
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Hamm, Az.: 1 RBs 170/16, Beschluss vom 29.12.2016 Leitsätze: Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um […]